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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beantragen 

Überblick

Beschreibung

Als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches minderjähriges lediges Kind beantragen, damit das Kind weiter mit Ihnen im Bundesgebiet leben kann.

Beachten Sie dabei, dass Ihr Kind weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet sein darf. Minderjährig bedeutet, dass es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind ist Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muss beabsichtigt und tatsächlich möglich sein. Haben Sie als Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel ausgegangen werden. Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Die Vater- oder Mutterschaft zu dem minderjährigen Kind muss jedoch erwiesen sein.

Ist nur der Vater Deutscher, muss eine als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vorliegen.

Wenn das Kind bereits drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, kommt die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht.

Sollte das Kind mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Kind ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.

Kontaktdaten

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Adresse

Anschrift

Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Gebühren

Kosten:

  • 48,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
  • 46,50 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

Bearbeitungszeit

Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der noch gültigen Aufenthaltserlaubnis des Kindes sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer: mindestens 1 Jahr

Bemerkung:

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Nach einem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Sollte das Kind mittlerweile volljährig geworden sein (also das 18. Lebensjahr vollendet haben), kann das Kind ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Widerspruchsfrist: 1 Monat

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
  Ausländerbüro  +49 6441 115  auslaenderbuerowetzlarde