Sicherheit in der Fußgängerzone
Das Ordnungsamt ist für die Sicherheit in den Fußgängerzonen zuständig.

In der Straßenverkehrsordnung sind die Verhaltensregeln in Fußgängerzonen definiert. Die Überwachung dieser Regeln erfolgt durch regelmäßige Kontrollen der >>Stadtpolizei des Ordnungsamtes der Stadt Wetzlar.
Nachfolgend sind die Verhaltensregeln in Fußgängerzonen kurz und knapp aufgeführt.
Beschilderung (Anfang und Ende)
- Der Anfang einer Fußgängerzone wird durch das im Foto abgebildete rechte Zeichen gekennzeichnet.
- Dieses steht in aller Regel auf der rechten Seite (§ 39 Absatz 2 StVO).
- Das Ende der Fußgängerzone ist durch das im Foto abgebildete linke Zeichen gekennzeichnet.
Benutzung
- Das Verkehrszeichen „Fußgängerzone“ erlaubt die Benutzung der Zone für Fußgänger.
- Gleichzeitig verbietet es allen anderen Verkehrsteilnehmern die Benutzung der Zone.
- Fahrzeugführern aller Fahrzeugarten (auch Radfahrern) ist also die Benutzung von Fußgängerzonen verboten.
Zusatzzeichen
- Durch Zusatzzeichen kann die Benutzung der Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart oder eine andere Personengruppe erlaubt sein.
- So können zum Beispiel der gewerbliche Lieferverkehr, Taxen, Radfahrer, Bewohner oder Linienbusse in Fußgängerzonen zugelassen werden (Be- und Entladezeiten).
Vorfahrt und Vorrang
- Fußgänger haben grundsätzlich Vorrang!
- An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb von Fußgängerzonen gilt rechts vor links.
- Fährt man aus einer Fußgängerzone heraus auf eine Straße, hat man sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Geschwindigkeit
- Der zugelassene Fahrzeugverkehr darf in Fußgängerzonen nur mit Schrittgeschwindigkeit (circa 7 km/h) fahren.
Halten und Parken
- Durch Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” kann die Benutzung, und damit auch das Parken, innerhalb einer Fußgängerzone erlaubt werden.
- Die “Benutzung” einer Fußgängerzone schließt sowohl den fließenden Verkehr, als auch den ruhenden Verkehr ein.
- Mit ruhendem Verkehr ist das Halten (bis zu 3 Minuten) und Parken gemeint.
- In einer Fußgängerzone darf nur gehalten werden, wenn das Einfahren durch Zusatzzeichen erlaubt ist.
- Das Halten und Parken in Fußgängerzonen kann auch im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden.
Be- und Entladen
- In den Wetzlarer Fußgängerzonen (Altstadt und Bahnhofstraße) gelten die Be- und Entladezeiten von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr.
- Das Be- und Entladen bezieht sich auf den Transport von Waren, welche es aufgrund ihrer Größe oder des Gewichts unzumutbar machen, diese über eine längere Wegstrecke händisch zu transportieren.
- Wenn die Warenlieferung außerhalb der Be- und Entladezeiten durchgeführt werden soll, kann hierfür eine >>Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Gleiches gilt für einen Umzug außerhalb der vorgenannten Zeiten.