Sicherheit in der Fußgängerzone
Das Ordnungsamt ist für die Sicherheit in den Fußgängerzonen zuständig.
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In der Straßenverkehrsordnung sind die Verhaltensregeln in Fußgängerzonen definiert. Die Überwachung dieser Regeln erfolgt durch regelmäßige Kontrollen der >>Stadtpolizei des Ordnungsamtes der Stadt Wetzlar.
Nachfolgend sind die Verhaltensregeln in Fußgängerzonen kurz und knapp aufgeführt.
Beschilderung (Anfang und Ende)
- Der Anfang einer Fußgängerzone wird durch das im Foto abgebildete rechte Zeichen gekennzeichnet.
- Dieses steht in aller Regel auf der rechten Seite (§ 39 Absatz 2 StVO).
- Das Ende der Fußgängerzone ist durch das im Foto abgebildete linke Zeichen gekennzeichnet.
Benutzung
- Das Verkehrszeichen „Fußgängerzone“ erlaubt die Benutzung der Zone für Fußgänger.
- Gleichzeitig verbietet es allen anderen Verkehrsteilnehmern die Benutzung der Zone.
- Fahrzeugführern aller Fahrzeugarten (auch Radfahrern) ist also die Benutzung von Fußgängerzonen verboten.
Zusatzzeichen
- Durch Zusatzzeichen kann die Benutzung der Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart oder eine andere Personengruppe erlaubt sein.
- So können zum Beispiel der gewerbliche Lieferverkehr, Taxen, Radfahrer, Bewohner oder Linienbusse in Fußgängerzonen zugelassen werden (Be- und Entladezeiten).
Vorfahrt und Vorrang
- Fußgänger haben grundsätzlich Vorrang!
- An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb von Fußgängerzonen gilt rechts vor links.
- Fährt man aus einer Fußgängerzone heraus auf eine Straße, hat man sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Geschwindigkeit
- Der zugelassene Fahrzeugverkehr darf in Fußgängerzonen nur mit Schrittgeschwindigkeit (circa 7 km/h) fahren.
Halten und Parken
- Durch Zusatzzeichen unter dem Verkehrszeichen “Fußgängerzone” kann die Benutzung, und damit auch das Parken, innerhalb einer Fußgängerzone erlaubt werden.
- Die “Benutzung” einer Fußgängerzone schließt sowohl den fließenden Verkehr, als auch den ruhenden Verkehr ein.
- Mit ruhendem Verkehr ist das Halten (bis zu 3 Minuten) und Parken gemeint.
- In einer Fußgängerzone darf nur gehalten werden, wenn das Einfahren durch Zusatzzeichen erlaubt ist.
- Das Halten und Parken in Fußgängerzonen kann auch im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden.
Be- und Entladen
- In den Wetzlarer Fußgängerzonen (Altstadt und Bahnhofstraße) gelten die Be- und Entladezeiten von 7:00 bis 11:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr.
- Das Be- und Entladen bezieht sich auf den Transport von Waren, welche es aufgrund ihrer Größe oder des Gewichts unzumutbar machen, diese über eine längere Wegstrecke händisch zu transportieren.
- Wenn die Warenlieferung außerhalb der Be- und Entladezeiten durchgeführt werden soll, kann hierfür eine >>Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Gleiches gilt für einen Umzug außerhalb der vorgenannten Zeiten.