Schutz der Sonn- und Feiertage
Denn gesetzliche Feiertage, wozu auch die Sonntage zählen, stehen unter einem besonderen Schutz. Arbeiten, die dazu führen, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sind an diesen Tagen nicht erlaubt.
Leichtere Arbeiten in Haus und Garten oder in der Landwirtschaft, öffentliche und private Unternehmungen des Personenverkehrs, Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs (wie Tankstellen, Garagenbetriebe, bewachte Parkplätze und dergleichen) sowie Abgabe von Reisebedarf an Bahnhöfen sind von dem Verbot ausgenommen.
Für die Dauer von sechs Stunden dürfen geöffnet sein:
- Kioske zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen
- Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren zum Kauf anbieten, zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren
- Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang verkauft werden, für die Abgabe von Blumen
- Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
Selbstbedienungs-Waschanlagen dürfen nicht betrieben werden. Eine Ausnahme stellen hier vollständig geschlossene Autowaschanlagen dar, welche mit Tankstellen verbunden sind. Zum Betrieb einer solchen Portalwaschanlage ist allerdings eine >>Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Wenn Sie Fragen zu den Hessischen Regelungen zum Schutz der Sonn- und Feiertage haben, steht Ihnen das >>Team Ordnungs- und Gewerberecht der Stadt Wetzlar zur Verfügung.