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Baumfällgenehmigung 

Überblick

Beschreibung

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt. 

Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Im Außenbereich (also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen, auch z.B. im Hausgarten eines Hauses im Außenbereich) kann die Fällung einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen. Gleiches gilt, wenn es sich um einen besonders alten und markanten Baum im Gemeinde- oder Stadtgebiet handelt (z.B. Dorflinde, alter Parkbaum usw.); weitere Hinweise hierzu finden Sie unter "Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen".

Bei Bäumen in Streuobstwiesen oder Alleen kann es sich außerdem um ein geschütztes Biotop handeln; weitere Hinweise finden Sie unter "Biotopschutz und Biotop-Pflege".

Die Fällung von Bäumen unterliegt außerdem dem allgemeinen Artenschutz; weitere Hinweise finden Sie unter "Artenschutz".

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

In Wetzlar unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen mitunter eines besonderen Schutzes.

Welche Bäume sind durch die Baumschutzsatzung geschützt?

Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang ab 61 cm gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.

Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge ab einem Einzelstammumfang von 10 cm. Die Satzung gilt auch für alle Bäume innerhalb einer Baumgruppe, die überwiegend einen Stammumfang von über 50 cm haben.

Befreiungen von der Baumschutzsatzung

In begründeten Fällen lässt die Satzung Ausnahmeregelungen zu. Um eine Befreiung zu erhalten, richten Sie bitte einen formlosen schriftlichen Antrag an:

Magistrat der Stadt Wetzlar
Stadtbetriebsamt
Henri-Duffaut-Straße 15
35578 Wetzlar

Aus dem Antrag sollte hervorgehen, aus welchem Grund der Baum/die Bäume von der Satzung zu befreien sind. Neben der Angabe über die Baumart (wenn möglich) muss der Antrag auch die Anzahl der zu befreienden Bäume erhalten. Ein Lageplan mit Angabe des Grundstücks (Hausnummer, Flurstücknummern etc.), aus welchem hervorgeht, wo der Baum steht, ist beizufügen.

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Stadtbetriebsamt
Henri-Duffaut-Straße 15
35578 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Anträge, Downloads und Links