Ihre Stadtverwaltung Wetzlar
Hundesteuer - Hund anmelden
Überblick
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Für WETZLAR gilt:
Die Mitarbeiter des Kassen- und Steueramtes sind für die Feststellung und Erhebung der Hundesteuer zuständig. Sie können auch ihren Hund über den unten stehenden Link im Bereich Downloads/Links online anmelden oder das unten stehende Formular ausdrucken, ausfüllen und per Post an uns senden. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und wird entgegen der weitläufigen Meinung nicht erhoben, um die Beseitigung der Hinterlassenschaften zu finanzieren. Grundsätzlich sind alle Hunde, die in Wetzlar gehalten werden, steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. Tag des Monats in dem der Hund in einem Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. Tag des Monats, in dem der Welpe 3 Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird (Tod oder Verkauf des Hundes, Umzug in eine andere Stadt / Gemeinde). Spätestens zwei Wochen nach Tod, Verkauf des Hundes oder überörtlichem Umzug muss eine Abmeldung beim Kassen- und Steueramt erfolgen. Die Hundesteuermarke ist der Abmeldung beizufügen. Die Hundesteuermarke wird bei Anmeldung des Hundes/der Hunde ausgehändigt oder mit dem Hundesteuerbescheid zugesandt. Sie ist am Halsband des Hundes zu befestigen und stets zu tragen. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Hundesteuermarke wird eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 € ausgehändigt. Sie erhalten diese beim Team Steuern des Kassen- und Steueramtes.
Ähnliche Dienstleistungen
Kontaktdaten
Adresse | AnschriftErnst-Leitz-Straße 3035578 Wetzlar |
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Hinweise zur Barrierefreiheit
Details
Unterlagen
Gebühren
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Die Hundesteuer ist am 15. August eines Jahres für das gesamte laufende Kalenderjahr fällig und beträgt ab 01.01.2013 jährlich:
Erster Hund = 60,00 Euro
Zweiter Hund = 84,00 Euro
Dritter Hund und jeder weitere Hund = 108,00 Euro
Gefährliche Hunde = 360,00 Euro
Hundesteuerersatzmarke = 5,00 Euro
Bearbeitungszeit
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Hundesteuersatzung, Abgabenordnung
Hinweise
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Anträge, Downloads und Links
Anträge, Downloads und Links
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Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|
Herr Marco Bach | +49 6441 99-2110 | marco.bachwetzlarde |
Frau Heise | +49 6441 99-2115 | elke.heisewetzlarde |
Frau Michalek | +49 6441 99-2111 | anke.michalekwetzlarde |