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Kindertagesstättengebühren 

Überblick

Beschreibung

Kindertageseinrichtungen (Tageseinrichtungen für Kinder) sind Kinderkrippen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter und altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder, § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).

Tageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Für WETZLAR gilt:

Bezieher niedriger Einkommen erhalten auf Antrag einen Zuschuss bis zur Höhe der Benutzungsgebühren (§ 12 der Kindertagesstättensatzung).

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Jugend- und Sozialrathaus
Karl-Kellner-Ring 35
35576 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang zum Erdgeschoss, dort gibt es auch eine barrierefreie Toilette. Die anderen Stockwerke sind nicht barrierefrei.

Details

Unterlagen

Für WETZLAR gilt:

Zur Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Sozialhilfebescheid
  • Arbeitslosengeld II-Bescheid
  • Arbeitslosengeldbescheid
  • Verdienstabrechnungen der letzten 3 Monate
  • Wohngeldbescheid
  • Bescheinigung über Unterhaltszahlungen (UVG oder Direktzahlung des Kindesvaters; Kontoauszug genügt)
  • Bescheinigung über sonstige Einnahmen
  • Mietvertrag

Sollten Sie Arbeitslosengeld II erhalten, benötigen wir lediglich den Arbeitslosengeld II-Bescheid.

Gebühren

Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.

Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.

Für WETZLAR gilt:

Für die Benutzung der Kindertagesstätten werden Gebühren erhoben.

Anträge, Downloads und Links

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
 Frau Sibylle Adamski  +49 6441 99-5158  kitaswetzlarde
 Frau Kerstin Groh  +49 6441 99-5141  kerstin.grohwetzlarde