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Verbrennen pflanzlicher Abfälle 

Überblick

Beschreibung

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Verrotten, insbesondere Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, zugeführt werden können!

Anzeigen für Verbrennung von pflanzlichen Abfällen müssen 48 Stunden vor dem beabsichtigten Abbrand beim Ordnungsamt, Stadtbüro, angezeigt werden. Dieser Vorgang ist ab sofort online (unten über Anträge, Downloads, Links) möglich. Eine persönliche Vorsprache im Stadtbüro oder Stadtteilbüro ist somit nicht mehr erforderlich.

Zulässige Verbrennungszeiten sind:
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Samstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmung der Umgebung, sind zu vermeiden.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 100 Meter zu zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
  • 35 Meter von sonstigen Gebäuden
  • 5 Meter zur Grundstücksgrenze
  • 100 Meter von Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • 50 Meter von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  • 100 Meter von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
  • 20 Meter von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeld

Damit Lauffeuer vermieden werden können, sind dürres Gras, Holz und andere leicht brennbare Materialien in einem Umkreis von ca. 50 m um die Abbrandstelle zu entfernen. Notfalls ist der Boden in diesem Bereich nass zu halten oder mit Sand oder Erde abzudecken. Bei Entstehung von Flugfeuer, Einbruch der Dunkelheit bzw. Beendigung des Abbrandes ist das Feuer vollständig zu löschen. Die Abbrandstelle ist noch mindestens 30 Minuten nach Beendigung des Feuers nachzukontrollieren!

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die oben genannten Sicherheitsmaßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden. Daher empfehlen wir allen Wetzlarer Bürgerinnen und Bürgern die Anzeige rechtzeitig vorher zu erstatten.

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Gebühren

Für die Entgennahme einer Anzeige fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

[1] gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.05.1975, GVBl. I S. 45

Hinweise

Für die Entgegennahme einer Anzeige betreffend der Durchführung eines Osterfeuers, Sonnenwendfeuers, Martinsfeuers, etc. ist die Feuerwehr zuständig.

Anträge, Downloads und Links

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
  Stadtbüro  +49 6441 115  stadtbuerowetzlarde