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Melderegister - Eintragen einer Auskunftssperre 

Überblick

Beschreibung

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

Für WETZLAR gilt:

Nach dem Hessischen Meldegesetz (HMG) wird den Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit der Eintragung einer oder mehrerer Auskunfts-/Übermittlungssperren im Melderegister eingeräumt.

1. Auskunftssperren auf Antrag von Betroffenen
Auskunftssperren dieser Art werden nur auf schriftlichen Antrag eingetragen, wenn Betroffene der Meldebehörde gegenüber das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht haben, die die Annahme rechtfertigen, dass ihnen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des dritten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres. Sie kann auf Antrag verlängert werden (§ 34 Abs. 5 und 6 HMG).

2. Gesetzliche Auskunftssperren bei
     -   Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 bis 4 des
         Personenstandsgesetzes (§ 34 Abs. 7 Nr. 1 HMG),
     -   Anbahnung eines Adoptionspflegeverhältnisses (§ 34 Abs. 7 Nr. 2 HMG).

3. Übermittlungssperren gegenüber
     -   öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften über Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 32 Abs. 2 HMG),
     -   der Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet (§ 34a Abs. 2 HMG),
     -   Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen sowie Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 35 Abs. 1 und 2 HMG),
     -   Mitgliedern gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk wegen Daten über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern (§ 35 Abs. 3 HMG),
     -   Adressbuchverlagen wegen Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 35 Abs. 4 HMG).

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Ein formloser Antrag an die zuständige Meldebehörde (Stadtbüro) ist ausreichend.

Kontaktdaten

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Adresse

Anschrift

Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar

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Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Anträge, Downloads und Links

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
  Stadtbüro  +49 6441 115  stadtbuerowetzlarde