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Sperrzeit: Beantragung von Verkürzungen oder Aufhebungen
Überblick
Beschreibung
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in Hessen eine Sperrzeit. Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden.
Grundsätzlich gelten in Hessen folgende Regelungen:
- Die allgemeine Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Orte, an denen z. B. Theater- und Filmvorführungen oder Tanzveranstaltungen stattfinden) beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Jahrmärkten, Volksfest- und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen, z.B. das Aufstellen von Warenspielgeräten, stattfinden, beginnt um 24:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr.
Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.
Ausnahmen hiervon sind möglich.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können Sie die Sperrzeit allgemein für alle Betriebe auf Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene oder für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe auf Antrag verkürzen lassen.
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Hinweis: Für Spielhallen gelten unabhängig von der Frage, ob die darin aufgestellten Geräte Gewinnmöglichkeiten bieten, grundsätzlich die Sperrzeitregelungen 4:00 - 10:00 Uhr. Zu beachten sind die dortigen weitergehenden Regelungen für Feiertage. Auch für Ausnahmemöglichkeiten gelten ausschließlich die Regelungen der Rechtsgrundlage.
Kontaktdaten
| Adresse | AnschriftErnst-Leitz-Straße 3035578 Wetzlar |
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Hinweise zur Barrierefreiheit
Details
Unterlagen
Formlose Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse.
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen, ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Gebühren
- Die Gebühr für eine Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit beträgt 1.100,00 Euro.
- Die Gebühr für eine Aufhebung der Sperrzeit beträgt bis zu 1.800,00 Euro - je nach Zeitaufwand.
Bearbeitungsdauer
vier Wochen
Bearbeitungszeit
Es ist ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Zuständige Mitarbeiter/innen
| Name | Telefon | E‑Mail |
|---|---|---|
| Frau Viktoria Krylow | +49 6441 99-3211 | ordnungsrechtwetzlarde |
| Frau Tabea Möscheid | +49 6441 99-3216 | ordnungsrechtwetzlarde |


