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Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten 

Überblick

Beschreibung

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

  • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
  • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
  • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

  • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
  • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Gebühren

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Für WETZLAR gilt: 

Für die Gewerbeanzeige wird eine Gebühr in Höhe von 28,00 Euro erhoben.

Sofern eine – formlos zu beantragende – Empfangsbescheinigung ausgestellt werden soll, ist dafür eine (weitere) Gebühr in Höhe von 8,00 Euro zu entrichten.

Bearbeitungszeit

Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Rechtsgrundlagen

  • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
  • § 15 Abs. 1 GewO
  • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
  • § 55c Gewerbeordnung (GewO)
  • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
  • § 15 Abs. 1 GewO
  • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
  • § 55c Gewerbeordnung (GewO)

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