Sprungmarken
Suche
Suche

Gaststättengewerbe anzeigen 

Überblick

Beschreibung

Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.

Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.

Mehr zum Thema Gewerbeanzeige - siehe "Gewerbeanmeldung" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke

  • als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
  • an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb

abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.

Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Unterlagen

Für WETZLAR gilt:

Anzeige (siehe unten)

  • Vom Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes
    • Führungszeugnis (Belegart 0)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • Vom zentralen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Hünfeld)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Von Ihrem Finanzamt
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei einer Gewerbeanzeige für eine Gaststätte mit Alkoholausschank bei Verzicht auf eine Empfangsbescheinigung nach § 2 HGastG in Verbindung mit § 15 GewO mindestens EUR 55,00. Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen an, deren Höhe hier jedoch nicht beziffert werden können.

Für WETZLAR gilt:

mindestens 79,00 Euro (nach Zeitaufwand)

Bearbeitungsdauer

Für WETZLAR gilt:

Vier Wochen

Anträge, Downloads und Links

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
 Frau Olga Belke  +49 6441 99-3211  olga.belkewetzlarde
 Frau Alexandra Resch  +49 6441 99-3216  alexandra.reschwetzlarde