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Prostitution; Sperrgebiete/Sperrbezirke
Überblick
Beschreibung
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.
Unzulässig ist die Prostitution dann, wenn eine Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können.
In Hessen wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in vielen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.
Zuständigkeiten:
- Das jeweilige Regierungspräsidium ist für den Erlass von Sperrgebietsverordnungen zuständig.
- Die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden überwachen gemeinsam die Einhaltung der Sperrbezirksverordnung.
Kontaktdaten
| Adresse | AnschriftErnst-Leitz-Straße 3035578 Wetzlar |
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Details
Anträge, Downloads und Links
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Zuständige Mitarbeiter/innen
| Name | Telefon | E‑Mail |
|---|---|---|
| Frau Viktoria Krylow | +49 6441 99-3211 | ordnungsrechtwetzlarde |
| Frau Tabea Möscheid | +49 6441 99-3216 | ordnungsrechtwetzlarde |


