Häufig gestellte Fragen zu Erschließungskosten
Erschließungsbeiträge
Was sind Erschließungskosten?
Was sind Erschließungsbeiträge?
Was sind Erschließungsanlagen?
Was ist das Abrechnungsgebiet?
Wer muss den Erschließungsbeitrag bezahlen?
Was ist, wenn nur ein Teileigentum vorhanden ist?
Was ist, wenn ein Erschließungsbeitrag abgelöst wurde?
Was ist mit einer gezahlten Vorausleistung?
Wann erfahre ich, welchen (restlichen) Erschließungsbeitrag ich noch zahlen muss?
Wann muss ich den (restlichen) Erschließungsbeitrag zahlen?
Kann ich den (restlichen) Erschließungsbeitrag – teilweise oder vollständig – in Raten zahlen?
Was muss ich tun, wenn ich den (restlichen) Erschließungsbeitrag – teilweise oder vollständig – in Raten zahlen möchte?
Muss die Stadt Wetzlar Erschließungsbeiträge erheben?
Die Stadt Wetzlar ist auf Grund von §§ 127-135 Baugesetzbuch – wie jede andere Kommune in Deutschland auch – gesetzlich dazu verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Dementsprechend sieht auch die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wetzlar eine verpflichtende Erhebung von Erschließungsbeiträgen vor.
Kann ich rechtlich gegen einen Heranziehungsbescheid vorgehen?
Muss ich meinen (restlichen) Erschließungsbeitrag zahlen, wenn ich Widerspruch gegen den mir zugestellten Heranziehungsbescheid eingelegt habe und über meinen Widerspruch noch nicht entschieden wurde?
Was gehört zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand?
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand beinhaltet grundsätzlich immer die tatsächlich entstandenen Kosten für
- Grunderwerb der notwendigen Flächen
- Freilegung
- Herstellung des Straßenkörpers einschließlich Unterbau etc.
- Herstellung von Rinnen und Randsteine
- Radfahrwege
- Gehwege einschließlich der Tiefborde zu den erschlossenen Grundstücken
- Beleuchtungseinrichtungen
- Entwässerungseinrichtungen
- Anschluss an andere Erschließungsanlagen
- Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern
- Aufwand aus naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, die den Erschließungsanlagen zugeordnet sind
Welchen Anteil der Kosten hat/haben der/die Grundstückseigentümer/in/nen bzw. Anlieger/in/nen am beitragsfähigen Erschließungsaufwand zu bezahlen?
Gemäß § 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wetzlar in Verbindung mit § 129 Baugesetzbuch hat die Stadt einen Anteil von 10 % am beitragsfähigen Aufwand zu tragen. Die restlichen 90% werden auf die bevorteilten Grundstückseigentümer/innen bzw. Anlieger/innen als Erschließungsbeiträge umgelegt (umlagefähiger Aufwand).
Wie erfolgt die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die Grundstückseigentümer/innen bzw. Anlieger/innen?
Der umlagefähige Aufwand der Erschließungsanlage wird auf die bevorteilten Grundstücke über ihre Grundstücksfläche sowie das Maß und die Art der baulichen Ausnutzbarkeit umgelegt. Die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wetzlar sieht hierfür in § 9 den sogenannten Nutzfaktor (NF) vor. Maßgebend ist die Zahl der baulich zulässigen Vollgeschosse (VG) auf einem Grundstück. Der NF ist für die Zahl der VG folgendermaßen geregelt:
1 VG – NF 1,0
2 VG – NF 1,25
3 VG – NF 1,5
4-5 VG – NF 1,75
6 und mehr VG – NF 2,0
Die zulässige Zahl der VG ist im jeweiligen Bebauungsplan "Hundsrücken"/"Hundsrücken II" vorgegeben. Die beitragsfähige Fläche eines Grundstückes errechnet sich dann aus der Grundstücksfläche multipliziert mit dem entsprechenden NF.
Was ist, wenn das Grundstück an zwei oder mehr Anlagen angrenzt?
Dann erhält das Grundstück als sogenanntes Eckgrundstück entsprechend den Regelungen aus § 9 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wetzlar eine sogenannte Eckermäßigung. Eine solche Ermäßigung kann bis zu 1/3 des grundsätzlichen Betrags ausmachen. Folglich liegt der Betrag inkl. einer etwaigen Ermäßigung bei mindestens 2/3 des grundsätzlichen Betrags.
Kostenerstattungsbeiträge (Hinweis: Betrifft ausschließlich Grundstücke, die im Bereich des Bebauungsplans „Hundsrücken II“ liegen.)
Was sind Kostenerstattungsbeträge?
Zu Grunde zu legen sind die Kosten, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entstehen, um den Eingriff in die Natur durch die Bebauung und Versiegelung eines Baugebietes bzw. Bebauungsplangebietes auszugleichen. Bzgl. dieser Kosten erfolgt eine Zuordnung durch den Bebauungsplan:
- Teil der Kosten: Zuordnung zu den Bauflächen → Diese Kosten werden als Kostenerstattungsbeträge umgelegt.
- Teil der Kosten: Zuordnung zu den Verkehrsflächen → Diese Kosten fließen in den beitragsfähigen Aufwand der Erschließungsbeiträge ein.
Was ist das Abrechnungsgebiet?
Das Abrechnungsgebiet der Kostenerstattungsbeträge ist das Bebauungsplangebiet (hier Baugebiet „Hundsrücken II“) mit allen bebaubaren Grundstücken.
Wer muss den Kostenerstattungsbetrag bezahlen?
Was ist, wenn nur ein Teileigentum vorhanden ist?
Was ist, wenn ein Kostenerstattungsbetrag abgelöst wurde?
Was ist mit einer gezahlten Vorausleistung?
Wann erfahre ich, welchen (restlichen) Kostenerstattungsbetrag ich noch zahlen muss?
Wann muss ich den (restlichen) Kostenerstattungsbetrag zahlen?
Kann ich den (restlichen) Kostenerstattungsbetrag – teilweise oder vollständig – in Raten zahlen?
Was muss ich tun, wenn ich den (restlichen) Kostenerstattungsbetrag – teilweise oder vollständig – in Raten zahlen möchte?
Muss die Stadt Wetzlar Kostenerstattungsbeträge erheben?
Die Stadt Wetzlar ist auf Grund von §§ 135a-135c Baugesetzbuch – wie jede andere Kommune in Deutschland auch – gesetzlich dazu verpflichtet, Kostenerstattungsbeträge zu erheben. Dementsprechend sieht auch die Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c Baugesetzbuch der Stadt Wetzlar eine verpflichtende Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vor.
Kann ich rechtlich gegen einen Heranziehungsbescheid vorgehen?
Muss ich meinen (restlichen) Kotenerstattungsbetrag zahlen, wenn ich Widerspruch gegen den mir zugestellten Heranziehungsbescheid eingelegt habe und über meinen Widerspruch noch nicht entschieden wurde?
Welche Kosten fließen in die Kostenerstattungsbeträge ein?
Wie erfolgt die Verteilung der Kostenerstattungsbeträge?
Die erstattungsfähigen tatsächlichen Kosten der Ausgleichmaßnahmen werden über die zulässige Grundfläche (§ 4 KEBS) umgelegt. Die zulässige Grundfläche errechnet sich aus der Grundstücksgröße und der über den Bebauungsplan festgesetzten GRZ, der Grundflächenzahl. Diese gibt an, wieviel Prozent eines Grundstückes maximal überbaut werden darf. Im Falle des Bebauungsplans „Hundsrücken II“ liegt die GRZ bei 0,4, was bedeutet, dass 40% des Grundstückes überbaut werden darf.