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In der jüngeren Vergangenheit musste festgestellt werden, dass es im Wetzlarer Vereinssport – insbesondere im Amateurfußball – zu Ausschreitungen und Gewalt gekommen ist. Beteiligt waren aktive Sportler, Vereinsoffizielle und Besucher von Sportveranstaltungen.
Maßnahmen gegen Gewalt innerhalb Wetzlarer Sportstätten
© Stadt Wetzlar

Da es sich dabei nicht um ein einmaliges Ereignis handelt, sondern ein negativer Trend zu verzeichnen ist, plant die Stadt Wetzlar Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um den Sport in seinen vielfältigen gesellschaftlichen Funktion zu schützen.

Die Stadt Wetzlar wird in Abstimmung mit dem örtlichen Sportfachverband und dem Sportkreis Lahn-Dill e. V. diese Vorfälle nicht mehr tolerieren und wird daher diese Fälle mit Hausverboten gegen Einzelpersonen und Vereine sanktionieren. Zudem wird bei wiederholten Vorfällen den jeweiligen Einzelpersonen und Vereinen ein langfristiges Hausverbot für städtische Sportanlagen ausgesprochen.

Resolution

Der Magistrat der Stadt Wetzlar sowie der Vorstand des Sportkreises Lahn-Dill e. V. beschließen gemeinsam folgende Resolution gegen Gewalt im Sport auf Wetzlarer Sportstätten: Mit wachsender Sorge müssen wir feststellen, dass Gewalt im Sport, insbesondere bei Fußballspielen, zugenommen hat. Auch in Wetzlar kommt es immer häufiger zu körperlichen oder verbalen Entgleisungen oder zu Angriffen auf Schiedsrichter, Sportler, Übungsleiter und Besucher von Sportveranstaltungen.

Jede Attacke ist eine zu viel und zieht meist Erwiderungen nach sich. Gewalt löst kein Problem, bringt keine Punkte und zerstört das, was den Sport eigentlich ausmacht: nämlich Teamfähigkeit, Fairness, Toleranz und Integration. Der Magistrat der Stadt Wetzlar setzt sich ein für einen gewaltfreien Sport, in dem kein Platz ist für jede Form der verbalen, psychischen, sexualisierten, rassistischen oder körperlichen Gewalt.

Wir fordern alle Wetzlarerinnen und Wetzlarer und insbesondere alle Sportlerinnen und Sportler auf, ein Zeichen gegen Gewalt zu setzen und durch ihr aktives Engagement diese Resolution zu unterstützen. Die Nutzung der städtischen Sportstätten hat im Geiste dieser Resolution in einem Klima der Sportlichkeit und Fairness gemäß den folgenden Regelungen zu erfolgen.

Maßnahmenkatalog zum Vorgehen gegen Gewalt innerhalb Wetzlarer Sportstätten

1.1: Die Benutzungsordnungen für das Stadion Wetzlar, für Außensportanlagen sowie für städtische Sporthallen werden dahin gehend angepasst, dass explizit Regelungen zu gewaltbedingten Störungen aufgenommen werden. Insbesondere wird die Regelung aufgenommen, dass es untersagt ist, in beziehungsweise auf den genannten Sportstätten andere Personen körperlich zu misshandeln, an der Gesundheit zu schädigen oder andere Personen zu nötigen, zu beleidigen oder zu diskriminieren. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die aus der Wettkampfsituation resultieren, sind hiervon nicht umfasst.

1.2: Das Mitführen von Waffen jeglicher Art wird auf allen städtischen Sportanlagen untersagt, sofern es sich nicht um Sportwaffen handelt, die für die betreffende Sportart unabdingbar sind.

1.3: Bei Zuwiderhandlungen gegen die Punkte 1.1 und 1.2 sowie bei schuldhaften Beschädigungen oder Beschmutzungen der Sportstätte und seiner Einrichtungen kann der Störer von der Sportstätte verwiesen werden. Auch können Hausverbote ausgesprochen werden (weitere Informationen zum Thema Hausrecht finden Sie im  downloadbaren PDF-Dokument unten auf dieser Seite). Bei eigenverantwortlich genutzten Sportstätten können sowohl vom Eigentümer Stadt Wetzlar als auch vom nutzenden Verein oder dem Sportfachverband Hausverbote ausgesprochen werden. Die Stadt Wetzlar behält sich die Möglichkeit vor, ein durch einen Verein ausgesprochenes Hausverbot inhaltlich zu modifizieren oder aufzuheben.

1.4: Ferner wird in die Benutzungsordnungen ein Passus aufgenommen, der den Nutzern städtischer Sportanlagen – Schulen, Sportvereine und Sportfachverbände – gegenüber der Stadt Wetzlar eine Informationspflicht bei gewaltbedingten Störungen während Veranstaltungen, Sportwettkämpfen oder Trainingseinheiten vorschreibt. So sind die Nutzer verpflichtet, der Stadt Wetzlar gewaltbedingte Störungen in oder auf städtischen Sportanlagen, möglichst unter Nennung von Tätern und Zeugen, unverzüglich zu melden, sodass die Stadt Wetzlar die Möglichkeit erhält, selbst über den Erlass eines Hausverbots oder andere Maßnahmen zu entscheiden.

1.5: Über den Erlass eines Hausverbots und dessen zeitliche Begrenzung erfolgt eine Abstimmung zwischen dem Sportamt der Stadt Wetzlar, dem jeweiligen örtlichen Sportfachverband und dem Sportkreis Lahn-Dill e. V.. Die Dauer des Hausverbots richtet sich grundsätzlich nach der Schwere des Falls und den Maßnahmen, die der Verein ergreift, um solche Fälle in der Zukunft auszuschließen. Auf Verhältnismäßigkeit ist zu achten. Neben einer abschreckenden Wirkung zielt ein Hausverbot auch auf eine höhere Sicherheit bei künftigen Veranstaltungen, Trainingseinheiten oder Sportwettkämpfen ab. Die Dauer des Hausverbots kann sich erhöhen, wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt.

1.6: Kooperiert ein Verein nicht im Sinne von Punkt 1.4 oder ist der Verein selbst ursächlich für die gewaltbedingte Störung verantwortbar, so kann die Stadt Wetzlar in Abstimmung mit dem jeweiligen örtlichen Sportfachverband und dem Sportkreis Lahn-Dill e. V. ein Hausverbot gegen den Verein erlassen. Ebenso kann ein Hausverbot gegen einen Verein erlassen werden, wenn dieser Verein wiederholt durch gewaltbedingte Störungen auffällig geworden ist. Das Hausverbot kann sowohl Trainings- als auch Wettkampfbetrieb umfassen.

1.7: Bei Verstoß gegen ein Hausverbot liegt der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB vor.