Allgemeinverfügung: Grillen und offenes Feuer verboten
Hiermit wird folgendes bestimmt:
1. In Grünanlagen, auf Spielplätzen, im Stadtwald und in der Feldgemarkung sowie auf Grillplätzen oder an Grillhütten ist das Grillen und offenes Feuer verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z.B. Wasserpfeifen u.ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind, Brände auszulösen. Hierzu gehört z.B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, brennenden Streichhölzern, Entsorgen von Asche, Tabakresten etc., welches geeignet ist, Feuer zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie mitgebrachte Holz- oder Kohlegrills.
2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Wetzlar (www.wetzlar.de/bekanntmachungen) in Kraft und gilt bis sie aufgehoben wird.


