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Fragen und Antworten zum "Bauturbo" in Wetzlar:
Bauen, Bauturbo Symbolfoto
© Bild von jcomp auf Freepik

1. Was ist der „Bauturbo“?

Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bauturbo“) in Kraft getreten und damit das Baugesetzbuch novelliert worden. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bezeichnet den „Bauturbo", der eigentlich mehrere Anpassungen des Baugesetzbuches umschreibt, als eine "Experimentierklausel" und eine Chance für Städte und Kommunen, entgegen den bestehenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen, schneller neuen und insbesondere bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und Verwaltungsaufwand durch die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen zu reduzieren.
Der „Bauturbo“ kann grundsätzlich nur zur Schaffung neuen Wohnraums angewandt werden und nur wenn durch ein Vorhaben mindestens eine neue Wohneinheit geschaffen wird.

2. Was beinhaltet der „Bauturbo“?

Der „Bauturbo“ umfasst drei wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen des Baugesetzbuchs (BauGB):

  1. § 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht weitgehende Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus. Öffentliche Belange (beispielsweise Umweltschutz, Lärmschutz) dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen und die Gemeinde muss der Befreiung zustimmen.
  2. § 34 Abs. 3a BauGB ermöglicht die Abweichung vom Erfordernis des Einfügens eines (Wohn-)Bauvorhabens in seine nähere Umgebung beziehungsweise deren städtebaulicher Gestalt. Öffentliche Belange dürfen dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen.
  3. § 246e BauGB ermöglicht befristet bis zum Jahresende 2030 von sämtlichen Regelungen des Baugesetzbuchs abzuweichen, nicht jedoch von anderen Rechtsgrundlagen wie zum Beispiel dem Umwelt- oder Immissionsrecht. Diese Belange sind weiterhin auch im Rahmen des „Bauturbos“ zu berücksichtigen beziehungsweise entsprechend gutachterlich zu bearbeiten. Ebenso darf das Vorhaben nicht im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung (festgelegt im Regionalplan Mittelhessen) stehen. Darüber hinaus eröffnet § 246e BauGB die Möglichkeit zum Bauen im Außenbereich für Vorhaben, die im räumlichen Zusammenhang mit der bebauten Ortslage stehen.

3. Worin liegen die Grenzen des „Bauturbos“?

Der „Bauturbo“ betrifft ausschließlich Änderungen des Baugesetzbuchs und ermöglicht umfangreiche Befreiungen und Abweichungen von diesem. Weitere für die Verwirklichung von Bauvorhaben relevante gesetzliche Bestimmungen und Regelwerke, beispielsweise zum Natur- und Artenschutz oder Immissionsschutz, sind vom „Bauturbo“ nicht betroffen und gelten fort. Gewerbliche oder gemischt genutzte Bauvorhaben sind nicht im Rahmen des „Bauturbos“ realisierbar, da es sich einzig um ein Instrument zur Beschleunigung des Wohnungsbaus handelt.

4. Wie wird der „Bauturbo“ in Wetzlar angewandt?

Zur Anwendung des „Bauturbos“ in Wetzlar wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 19.02.2026 ein entsprechender Grundsatzbeschluss gefasst.
Dieser definiert Anwendungsfälle und -bereiche, im Rahmen derer die Möglichkeiten des „Bauturbos“ ausgeschöpft werden können, sofern weitreichende Befreiungen beziehungsweise Abweichungen vom Bauplanungsrecht zugunsten des Wohnungsbaus notwendig sind, für die bislang die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans notwendig war. 
Der „Bauturbo“ wird im Rahmen einer Bauantragstellung beim Bauordnungsamt der Stadt Wetzlar angewandt und dieser muss die, je nach Vorhaben, notwendigen Befreiungen umfassen.

5. Wo kann der „Bauturbo“ in Wetzlar angewandt werden?

Der Grundsatzbeschluss zeigt anhand der im Jahr 2024 beschlossenen Innenentwicklungs-Potenzialanalyse Positivbereiche auf, die einerseits für eine Nachverdichtung geeignet sind, jedoch der Änderung oder Aufstellung eines Bebauungsplans bedürfen sowie für deren Entwicklung teilweise Erschließungsleistungen zu erbringen und auch Umweltbelange zu berücksichtigen sind.
Eine Anwendung des „Bauturbos“ kann grundsätzlich nur in diesen, im Rahmen des Grundsatzbeschlusses festgelegten Nachverdichtungspotenzialen, erfolgen. Es handelt sich dabei um 21 Areale im gesamten Wetzlarer Stadtgebiet. Darüber hinaus wurden im Grundsatzbeschluss Positivbereiche identifiziert, in denen Aufstockungen bestehender Mehrfamilienhäuser oder deren Neubau entgegen den Festsetzungen der jeweils rechtskräftigen Bebauungspläne möglich sind.

6. Ist eine Anwendung des „Bauturbos“ auch außerhalb der Positivbereiche möglich?

Eine Ergänzung dieser Positivbereiche kann nur durch einen entsprechenden Beschluss der städtischen Gremien erfolgen. Ergänzungsvorschläge werden anhand der Bewertungskriterien, die der Innenentwicklungs-Potenzialanalyse zugrunde liegen, auf ihre Eignung hin geprüft. Vorbehaltlich dieser Prüfung und der Feststellung einer Eignung kann eine Aufnahme in die Liste der Nachverdichtungspotenziale erfolgen.
Ausgeschlossen ist die Anwendung des „Bauturbos“ im Außenbereich sowie in Gewerbe- oder Industriegebieten.

7. Wer entscheidet über die Anwendung des „Bauturbos“?

Jedes Bauvorhaben, bei dem der „Bauturbo“ zur Anwendung kommen soll, muss vor Bauantragstellung mit dem Baudezernat der Stadt Wetzlar beziehungsweise der Arbeitsgruppe „Bauturbo" abgestimmt werden. Einerseits, um mögliche betroffene Umweltbelange und städtebauliche Anforderungen berücksichtigen zu können und andererseits aufgrund der Tatsache, dass die politischen Gremien der Stadt Wetzlar entscheiden müssen, ob entsprechend dem Grundsatzbeschluss eine Anwendung des „Bauturbos“ für ein bestimmtes Entwicklungsvorhaben in Frage kommen soll.
Details entnehmen Sie bitte der schematischen Darstellung des Verfahrensablaufs zur Anwendung des „Bauturbos“.

8. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Bauherrschaften, Architekten und Projektierer werden gebeten, sich mit möglichst konkreten Unterlagen an die Stadt Wetzlar zu wenden. Zur Beurteilung eines Vorhabens, welches sich in den unter Punkt 3 dargestellten Positivbereichen befindet, sind bemaßte Entwurfspläne, ein Freiflächenplan und Ansichten/Visualisierungen einzureichen.
Sollte sich Ihre Anfrage auf einen Bereich beziehen, welcher laut Grundsatzbeschluss bislang nicht für die Anwendung des „Bauturbos“ vorgesehen ist, wird um Zusendung eines städtebaulichen Konzepts inklusive Freiflächenplanung und – sofern vorhanden – Ansichtsskizzen gebeten, um einen ersten Eindruck von Ihrer Idee zu erhalten.

9. Wie ist der weitere Verfahrensablauf?

Nach Erörterung Ihres Vorhabens in der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe „Bauturbo“ werden Ihnen gegebenenfalls notwendige Ergänzungen und Hinweise auf zu berücksichtigende Belange mitgeteilt, um Ihr Konzept entsprechend konkretisieren zu können. Wenn das Konzept für umsetzungsfähig befunden wird, wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Zustimmung der städtischen Gremien eingeholt. Darüber hinaus werden bei Bedarf städtebauliche Verträge, beispielsweise mit Regelungen zum sozialen Wohnungsbau oder zu Maßnahmen zum Artenschutz abgeschlossen. Diese sind ebenfalls Gegenstand der Beschlussfassung der städtischen Gremien zur Zustimmung zur Anwendung des „Bauturbos“.
Danach kann einer Anwendung des „Bauturbos“ auf der Bauantragsebene zugestimmt werden. Das heißt es, ist ein Bauantrag beim Bauordnungsamt der Stadt Wetzlar zu stellen, der Befreiungs- beziehungsweise Abweichungsanträge aufgrund der unter Punkt 2 genannten Optionen beinhaltet. Welche Befreiungen oder Abweichungen notwendig sind, wird ebenso wie die städtebauliche Verträglichkeit sowie die Betroffenheit öffentlicher Belange wie beispielsweise Artenschutz, Klimaschutz und Klimaanpassung, Immissionsschutz et cetera im Vorfeld im Rahmen der Behandlung eines Bauvorhabens im Rahmen der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe „Bauturbo“ erörtert.

10. Wer sind die Ansprechpersonen in der Stadtverwaltung?

Anfragen zur Anwendung des „Bauturbos“ senden Sie bitte an die E-Mail-Adresse bauturbowetzlarde. Ihr Anliegen wird von den jeweils für der betroffenen Stadtteil/Stadtbezirk zuständigen Sachbearbeitung im Amt für Stadtentwicklung der Stadt Wetzlar bearbeitet und das weitere Vorgehen kommuniziert.